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12.04.2016 | Artikel

„Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ der Pflegeversicherung erfordern Antragsstellung

Von: Claudia Pohl

 

Bei der Gewährung der Leistungen „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ gem. §45b SGB XI gehen die Pflegekassen unterschiedliche Wege. Die BARMER GEK fordert seit Januar 2015 eine gesonderte Antragstellung vor der Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Hierzu hat sich im Januar 2016 das Bundesversicherungamt (BVA) geäußert und die Antragserfordernis bestätigt.

Das BVA führt jedoch zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus, dass für die Erstattung auf den Zeitpunkt der laut Rechnung ersten Leistungsinanspruchnahme abzustellen ist. Dabei verweist das BVA erläuternd auf eine beispielhafte Variante C, die wie folgt lautet: „ Der Pflegekasse liegt eine Rechnung (z.B. vom 14.04.2015) vor, die sie als Antrag wertet. Sie gewährt Versicherten die Leistungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme laut Rechnung (z.B. dem 01.02.2015).
Das Rundschreiben ist abrufbar unter http://www.bundesversicherungsamt.de/aufsicht/pflegeversicherung.html

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