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26.09.2016 | Artikel

Energieauditpflicht: BAFA nimmt erste Prüfungen vor

Von: Steffen Lembke

 

Nach EU-Defintion große Unternehmen sind seit Dezember 2015 verpflichtet, die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247 nachzuweisen. Nun wurden auch Verbände und Unternehmen der Sozialwirtschaft zur Erbringung dieses Nachweises.

Dabei wird die betreffende Institution schriftlich vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgefordert, im Rahmen eines elektronischen Prüfverfahrens zu belegen, dass eine Befreieung gem. §8 Abs. 3 EDL-G vorliegt oder aberdie Energieauditpflicht erfüllt wurde.
 

Die angesprochenen Organisationen müssen binnen Monatsfrist auf das Schreiben reagieren, um Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Die Bußgeldhöhe kann im Falle einer Nichterfüllung der Energieauditpflicht bis zu 50.000 EUR betragen.

Mittlerweile ist bekannt, dass mehrere Verbandsgliederungen der AWO sowie auch anderer Verbände der Freien Wohlfahrtspflege entsprechende Aufforderungen erhalten haben.

AWO-Gliederungen können sich bei Rückfragen an den AWO Bundesverband wenden (Kontaktperson Steffen Lembke).

Auch steht ein Leitfaden zur Umsetzung der Energieauditpflicht zur Verfügung.

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